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Naturheilkundliche Behandlung steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 entschieden, dass naturheilkundliche Behandlungen, Homöopathie, Antrosophie und Phytotherapie, als außergewöhnliche Belastung, steuerlich geltend gemacht werden können. Homöophathie Es genügt die Vorlage der Verordnung durch Ihren Arzt oder Heilpraktiker, um die Erforderlichkeit der Therapie nachzuweisen.

Haftungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um naturheilkundliche Verfahren handelt, deren Wirksamkeit wissenschaftlich und schulmedizinisch nicht nachgewiesen und anerkannt sind.

Hinweis zum HWG

(Heilmittelwerbegesetz) Ich weise Sie darauf hin, dass bei den hier beschriebenen Therapien und Diagnoseverfahren, kein Heilversprechen gegeben wird, und auch keine Verbesserung der Erkrankung oder Beschwerden versprochen wird.

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